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Letzte Aktualisierung
2. Feb. 2011

 

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Deutsche Cichliden-Gesellschaft  e.V.
Regionalgruppe Oberfranken

Hier kann man die Börsenordnung der DCG-Region Oberfranken als Adobe PDF-Datei (33 KB) auch downloaden.

Börsenordnung der DCG-Region Oberfranken

Geltungsbereich

  1. Die Börsenordnung gilt für alle Börsen, die von der DCG, ihren Regionen oder Arbeitskreisen ausgerichtet werden. Die Regionen und Arbeitskreise können diese Börsenordnung durch eigene Durchführungsbestimmungen ergänzen, die jedoch nicht gegen die hier getroffenen Regelungen verstoßen dürfen (siehe hierzu "Ergänzende Durchführungsbestimmungen der DCG-Region Oberfranken).


    Bekanntgabe

  2. Vor Beginn der Börse wird die Börsenordnung an deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt.


    Gegenstand von Börsen

  3. Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken, sondern sind Forum für den direkten Kontakt zwischen Pflegern und Züchtern von Fischen oder Pflanzen mit dem Ziel, den Austausch sowohl von Fischen und Pflanzen als auch von Informationen zu ermöglichen. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und wenn ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist. Nicht erlaubt ist das Anbieten von speziell für den Verkauf erworbenen Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör. Fische, die aus einer Kreuzung verschiedener Arten hervorgegangen sind, dürfen nicht angeboten werden. Verstöße führen zum Ausschluß von der Börse.


    Allgemeine Richtlinien

  4. Die DCG-Börse ist grundsätzlich eine interne Veranstaltung. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern als Anbieter entscheidet der Börsenwart.
  5. Jeder Anbieter wird mit Namen, Adresse und ggf. DCG-Nummer registriert.
  6. Mit der Teilnahme an der Börse erkennt der Anbieter die Börsenordnung und bestehenden Durchführungsbestimmungen als verbindlich an und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
  7. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die ihm zur Verfügung gestellt werden, von deren Zustand und ordnungsgemäßer Funktion selbst zu überzeugen. Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände sowie für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung.


    Tierschutzrechtliche Bestimmungen

  8. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden und müssen deshalb durch die Börsenleitung begutachtet werden. Nur wenn diese Prüfung ohne Beanstandungen abgeschlossen wird, erfolgt die Zulassung zur Börse und die Eintragung in die Anbieterliste.
  9. Bei der Haltung von Tieren auf Börsen sind die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten, insbesondere ist eine zu hohe Besatzdichte nicht zulässig.
  10. Alle Behältnisse, zu denen bei sogenannten "Tütenbörsen" auch die handelsüblichen Fischtransportbeutel gehören, müssen von ihrer Größe her den Ansprüchen der enthaltenen Tiere gerecht werden. Sie müssen sauber sein und auch den Ansprüchen der angebotenen Tiere hinsichtlich Temperatur und wesentlicher Parameter des Wassers genügen. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere gewährleistet sein. Zur Vermeidung von unnötigem Steß dürfen die Behältnisse nicht von allen Seiten her einsehbar sein. Wenn die angebotenen Tiere besonders streßanfällig sind, ist für geeignete Rückzügsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) zu sorgen. Die Bedingungen in den Behältnissen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls beim Veranstalter. Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten für die Beutel zu gewährleisten, um deren ständiges Anheben zu vermeiden.
  11. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln oder Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen. Der Transport der Tiere und Pflanzen fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters.


    Beratung und Information

  12. Die Behältnisse sind in geeigneter Form mit folgenden Informationen zu versehen:
    Name und Anschrift des Züchters/Anbieters,
    Artname(n) der Tierart(en) (wissenschaftlich/ggf. deutsch),
    Herkunftsgebiet, Wildfang, Nachzucht, Zuchtform (soweit bekannt),
    Haltungsbedingungen und Pflegehinweise (ggf. mündlich; vom Anbieter wird erwartet, daß er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen erworbener Tiere berät!!!),
    Preis/Tauschwert.


    Überwachung der Börsenordnung

  13. Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Börse und der Einhaltung der Börsenordnung und ergänzender Durchführungsbestimmungen ist der Börsenwart verantwortlich.
    Er ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt und kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen und/oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.


    Haftungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen

  14. Weder der DCG, noch den Regionen oder Arbeitskreisen, welche die Börse durchführen, erwachsen aus den während der Börse durchgeführten Verkäufen irgendwelche privat- und/oder steuerrechtlichen Haftungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen, da sie nur als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer auftreten.


    Ergänzende Durchführungsbestimmungen
    der DCG-Region Oberfranken

Die folgenden ergänzenden Regelungen wurden neu aufgenommen und sind zwingend einzuhalten. Bei erstmaliger Zuwiderhandlung erfolgt eine Abmahnung; im Wiederholungsfall wird der Ausschluß von der Börse ausgesprochen!

Die Verkaufsaquarien sind zumindest wie folgt auszustatten:

Sauerstoffversorgung mittels Filter und/oder Durchlüfterpumpe, Heizung, Bodengrund (Kies bzw. Sand). An jedem Verkaufsstandist ein Thermometer zur Kontrolle der Wassertemperatur vorzuhalten.
In jedem Becken sollten nicht mehr als zwei Arten, welche untereinanderverträglich und in etwa dieselbe Größe haben, mit vergleichbaren Haltungsansprüchen angeboten werden. Nach Bedarf ist aufbereitetes Wasser nachzufüllen.


Beim An- und Abtransport der Tiere ist auf eine konstante, den natürlichen Lebensbedingungen entsprechende, Temperatur zu achten. Sichtschutz ist erforderlich. Eine Ausnüchterung der Fische über mindestens 24 Stunden vor dem Transport ist erforderlich, um eine Belastung des Wassers mit Ausscheidungsprodukten zu vermeiden.

Bei Tütenverkauf ist eine Verpackung mit Sauerstoff zu gewährleisten; entsprechender temperaturregelnder Antransport (z.B. Styroporkarton o.ä.) ist zwingend. Der Tütenverkauf ist auf den Zeitraum von höchstens zwei Stunden beschränkt.

Falls der Käufer selbst keine temperaturregelnden und Sichtschutz gewährleistenden Behältnisse mitbringt, ist zumindest eine Umverpackung aus Zeitungspapier erforderlich. Entsprechendes Verpackungsmaterial muß an jedem Verkaufsstand vorhanden sein. Nach jedem Kauf sind die Transportbehältnisse erschütterungsfrei (z.B. im parkenden Auto) unterzubringen.

Für den Börsenraum gilt ein Rauchverbot während der Veranstaltung.

Folgende Wasserwerte wurden am Veranstaltungsort (Rasthaus Opel, Himmelkron) gemessen:
ph-Wert 7,4, Leitwert 600 ms, Gesamthärte 12 dGH, Karbonathärte 18 KH.
Bei mehr als nur geringfügig abweichenden heimischen Wasserverhältnissen ist zum Befüllen und Nachfüllen der Behältnisse genügend Wasser vom Anbieter mitzubringen.

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Börsenwart und Obmann
DCG-Region Oberfranken

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